AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)
Der Vertrag, mit dem deine Einrichtung regelt, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten in ihrem Auftrag verarbeiten darf.
Definition
Ein AVV ist nötig, wenn ein Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag deiner Einrichtung verarbeitet, etwa ein KI-Tool, in das Lehrkräfte Schülertexte hochladen. Das schreibt Artikel 28 DSGVO vor. Der Vertrag legt u. a. fest, dass der Anbieter nur auf Weisung handelt, die Daten schützt, weitere Dienstleister nur mit Genehmigung einsetzt und die Daten am Ende löscht oder zurückgibt. Abschließen muss ihn der Verantwortliche, also meist Träger oder Schulleitung, nicht du als einzelne Lehrkraft. Ein AVV allein macht eine Nutzung nicht zulässig: Es braucht weiterhin eine Rechtsgrundlage, und ein Anbieter, der Eingaben für eigene Zwecke wie das Training nutzt, handelt insoweit nicht mehr nur im Auftrag. Bei englischsprachigen Anbietern heißt das Dokument meist Data Processing Agreement oder Addendum (DPA).
Beispiel
Deine Schule will ein KI-Feedback-Tool für Schülertexte einführen. Die Schulleitung fordert beim Anbieter den AVV an und klärt mit dem Datenschutzbeauftragten Serverstandort, weitere Dienstleister und Trainingsnutzung. Erst danach gibt sie das Tool frei. Bis dahin gibst du keine Texte mit Namen ein.
Verwandte Begriffe
Weiterführend
Zuletzt aktualisiert: 18. Oktober 2026