Datenportabilität
Das Recht, eigene Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zu bekommen und zu einem anderen Anbieter mitzunehmen.
Definition
Artikel 20 der DSGVO regelt das Recht auf Datenübertragbarkeit. Wer einem Anbieter personenbezogene Daten bereitgestellt hat, kann sie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen. Diese Daten darf er zu einem anderen Anbieter mitnehmen oder, wenn es technisch machbar ist, direkt dorthin übertragen lassen. Das Recht gilt nur, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt. Für Aufgaben im öffentlichen Interesse gilt es nicht. Verarbeitet eine öffentliche Schule Daten auf Grundlage des Schulgesetzes, greift es deshalb meist nicht. Praktisch bleibt die Frage trotzdem wichtig: Lassen sich Kurse, Aufgaben und Ergebnisse exportieren, wenn die Schule die Plattform wechselt?
Beispiel
Ein Beispiel: Ein Lehrer nutzt privat ein Konto bei einem Notiz-Tool und möchte zu einem anderen Anbieter wechseln. Er fordert seine Kontodaten und Notizen nach Art. 20 DSGVO als Datei an und importiert sie im neuen Tool. Bei einer neuen Lernplattform fragt die Schulleitung vor Vertragsschluss, in welchem Format sich Kurse und Aufgaben später exportieren lassen. Das ist eine Frage für den Vertrag, nicht für Art. 20.
Verwandte Begriffe
Weiterführend
Zuletzt aktualisiert: 26. Oktober 2026